§ 45 IntErbRVG. Aussetzung des inländischen Verfahrens
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 45. Aussetzung des inländischen Verfahrens. Kommt es in einem anderen Mitgliedstaat zur Eröffnung eines Verfahrens über Einwände in Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde, die in diesem Mitgliedstaat errichtet worden ist, kann das inländische Verfahren bis zur Erledigung des ausländischen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn es für die Entscheidung auf die ausländische Entscheidung zur Authentizität der Urkunde ankommt.
- Anmerkungen:
- 1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.