§ 20 IntFamRVG. Entscheidung

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022]
1§ 20. Entscheidung.
(1) [1] Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. [2] In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. 2[3] Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der antragstellenden Person vorgelegten Urkunden.
3(2) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. 4[2] Für die Kosten gilt Absatz 2.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.
2. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
4. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 10 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.