§ 29 IntFamRVG. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[18. August 2021] | [1. März 2005] |
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§ 29. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde | § 29. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde |
[1] § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [2] Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. | [1] § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [2] Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. |
[1. März 2005–18. August 2021]
1§ 29. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde. [1] § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [2] Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.