§ 29 IntFamRVG. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[18. August 2021][1. März 2005]
§ 29. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde § 29. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
[1] § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [2] Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. [1] § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [2] Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
[1. März 2005–18. August 2021]
1§ 29. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde. [1] § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [2] Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.

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