§ 41 IntFamRVG. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[18. August 2021]
1§ 41. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit.
(1) [1] Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
  • 1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,
  • 2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
  • 3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
[2] § 12 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.
(3) [1] Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. [2] Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) [1] Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. [2] Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 29, 10 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 41 IntFamRVG

§ 40 IntFamRVG. Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel

§ 41 IntFamRVG. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit

§ 42 IntFamRVG. Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht