§ 101 JGG. Widerruf

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1972]
1§ 101. Widerruf. 2[1] Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. [2] In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1972: §§ 66 Nr. 7, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.