§ 104 JGG. Verfahren gegen Jugendliche

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][23. November 1972]
§ 104. Verfahren gegen Jugendliche § 104. Verfahren gegen Jugendliche
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ([§§] 38, […] 50 Abs. 3), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ([§§] 38, […] 50 Abs. 3),
3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47), 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72), 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 72),
6. die Urteilsgründe (§ 54), 6. die Urteilsgründe (§ 54),
7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters ([§§] 67, […] 50 Abs. 2), 9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters ([§§] 67, […] 50 Abs. 2),
10. die notwendige Verteidigung (§ 68), 10. die notwendige Verteidigung (§ 68),
11. Mitteilungen (§ 70), 11. Mitteilungen (§ 70),
12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), 12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
13. Kosten und Auslagen (§ 74) und 13. Kosten und Auslagen (§ 74) und
14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81). 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters. (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben. (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.
(4) [1] Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Vormundschaftsrichter zu überlassen. [2] § 53 Satz 2 gilt entsprechend. (4) [1] Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Vormundschaftsrichter zu überlassen. [2] § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) [1] Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [2] Das gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30). (5) [1] Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [2] Das gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).
[23. November 1972–1. Januar 1975]
1§ 104. Verfahren gegen Jugendliche.
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
  • 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
  • 22. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ([§§] 38, […] 50 Abs. 3),
  • 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
  • 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
  • 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 72),
  • 6. die Urteilsgründe (§ 54),
  • 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
  • 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
  • 39. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters ([§§] 67, […] 50 Abs. 2),
  • 10. die notwendige Verteidigung (§ 68),
  • 11. Mitteilungen (§ 70),
  • 12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
  • 13. Kosten und Auslagen (§ 74) und
  • 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.
(4) [1] Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Vormundschaftsrichter zu überlassen. [2] § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) [1] Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [2] Das gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
3. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.