§ 112d JGG. Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][30. April 1957]
§ 112d. Anhörung des Disziplinarvorgesetzten § 112d. Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören. Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen erteilt oder besondere Pflichten auferlegt, die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
[30. April 1957–1. Januar 1975]
1§ 112d. Anhörung des Disziplinarvorgesetzten. Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen erteilt oder besondere Pflichten auferlegt, die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Anmerkungen:
1. 30. April 1957: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1957.