§ 114 JGG. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970] | [1. Oktober 1953] |
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§ 114. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstrafanstalt | § 114. Vollzug von Gefängnisstrafe in der Jugendstrafanstalt |
In der Jugendstrafanstalt dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind. | In der Jugendstrafanstalt darf an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Gefängnisstrafe vollzogen werden. |
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 114. Vollzug von Gefängnisstrafe in der Jugendstrafanstalt. In der Jugendstrafanstalt darf an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Gefängnisstrafe vollzogen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.