§ 29 JGG. Bewährungshilfe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 29. Bewährungshilfe § 29. Bewährungsaufsicht
[1] Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. [2] Die §§ 23 bis 25 sind anzuwenden. [1] Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit unter Bewährungsaufsicht gestellt. [2] Die §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 29. Bewährungsaufsicht. [1] Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit unter Bewährungsaufsicht gestellt. [2] Die §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.