§ 29 JGG. Bewährungshilfe
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
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§ 29. Bewährungshilfe | § 29. Bewährungsaufsicht |
[1] Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. [2] Die §§ 23 bis 25 sind anzuwenden. | [1] Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit unter Bewährungsaufsicht gestellt. [2] Die §§ 23 bis 25 sind anzuwenden. |
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 29. Bewährungsaufsicht. [1] Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit unter Bewährungsaufsicht gestellt. [2] Die §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.