§ 4 JGG. Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
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§ 4. Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher | § 4. Rechtliche Einordnung der Straftaten Jugendlicher |
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts. | Ob die Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts. |
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 4. Rechtliche Einordnung der Straftaten Jugendlicher. Ob die Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.