§ 57 JGG. Entscheidung über die Aussetzung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[7. Oktober 2012]
1§ 57. Entscheidung über die Aussetzung.
(1) [1] Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. 2[2] Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.
3(2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.
4(3) 5[1] Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. 6[2] Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.
- 3. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.
- 4. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 14 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 27 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 27 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 7. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 27 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.