§ 68b JGG. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 68b. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers. [1] Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen
  • 1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
  • 2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden.
[2] Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.

Umfeld von § 68b JGG

§ 68a JGG. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 68b JGG. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 69 JGG. Beistand