§ 81 JGG. Adhäsionsverfahren
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
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§ 81. Entschädigung des Verletzten | § 81. Entschädigung des Verletzten |
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. | Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. |
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 81. Entschädigung des Verletzten. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.