§ 92 JGG. Rechtsbehelfe im Vollzug

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970–1. Januar 2008]
1§ 92. Jugendstrafanstalten.
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.
(2) [1] An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. 2[2] Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen. 3[3] Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.
(3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 19, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 19, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.