§ 95 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. Januar 1972]
1§ 95. Beschränkte Auskunft und Tilgung.
(1) [1] Für Vermerke über Jugendstrafe beträgt die Frist, nach deren Ablauf nur noch beschränkt Auskunft aus dem Strafregister erteilt wird,
  • 1. drei Jahre, wenn auf höchstens ein Jahr Jugendstrafe allein oder mit Nebenstrafen erkannt worden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist,
  • 2. fünf Jahre in allen übrigen Fällen.
[2] Die Frist der Nummer 1 beginnt mit dem im Strafregister vermerkten Tag der Verurteilung. [3] Die Frist der Nummer 2 beginnt mit dem Tag, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen oder eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erledigt ist. [4] Hat sich nach Ablauf einer Bewährungszeit die Strafe oder die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erledigt, ohne daß die Entlassung zur Bewährung widerrufen worden ist, so wird die Bewährungszeit in die Frist de; Nummer 2 eingerechnet.
(2) [1] Die Frist, nach deren Ablauf Vermerke über Jugendstrafe getilgt werden, beträgt
  • 1. zwei Jahre, wenn auf höchstens ein Jahr Jugendstrafe allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt worden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist,
  • 2. vier Jahre in allen übrigen Fällen.
[2] Die Frist beginnt mit dem Tag, von dem ab nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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