§ 10 JuSchG. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Januar 2009] | [1. September 2007] |
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§ 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren | § 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren |
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. | (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. |
(2) [1] In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat | (2) [1] In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat |
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder | 1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder |
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. | 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. |
[1. September 2007–1. Januar 2009]
1§ 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren.
2(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
3(2) [1] In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- 1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.
- 2. 1. September 2007: Artt. 3, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007.
- 3. 1. Januar 2007: § 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.