§ 16 JuSchG. Landesrecht
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[14. Mai 2024] | [1. Mai 2021] |
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§ 16. Landesrecht | § 16. Landesrecht |
[1] Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. [2] Die an die Inhalte von digitalen Diensten zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag. | [1] Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. [2] Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag. |
[1. Mai 2021–14. Mai 2024]
1§ 16. Landesrecht. [1] Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. [2] Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 10, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.