§ 16 JuSchG. Landesrecht

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[14. Mai 2024][1. Mai 2021]
§ 16. Landesrecht § 16. Landesrecht
[1] Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. [2] Die an die Inhalte von digitalen Diensten zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag. [1] Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. [2] Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag.
[1. Mai 2021–14. Mai 2024]
1§ 16. Landesrecht. [1] Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. [2] Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 10, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.