§ 22 JuSchG. Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Mai 2021] | [1. April 2003] |
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§ 22. Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien | § 22. Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien |
[1] Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. [2] Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische | (1) [1] Periodisch erscheinende Trägermedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. [2] Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften. |
Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben. | (2) [1] Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
[1. April 2003–1. Mai 2021]
1§ 22. Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien.
(1) [1] Periodisch erscheinende Trägermedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. [2] Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften.
(2) [1] Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.