§ 28 JuSchG. Bußgeldvorschriften

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Mai 2021]
1§ 28. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
  • 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
  • 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 24. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Spielprogramm wirbt,
  • 5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
  • 6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
  • 7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
  • 8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
  • 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
  • 10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
  • 11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
  • 311a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,
  • 412. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,
  • 513. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,
  • 14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
  • 614a. entgegen § 11 Absatz 5 oder 6 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
  • 15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
  • 16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
  • 17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
  • 18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
  • 19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
  • 20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
  • 71. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
  • 82. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
  • 3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
  • 94. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Spielprogramm mit ”Infoprogramm“ oder ”Lehrprogramm“ kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 101. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
  • 112. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 2 einen Film oder ein Spielprogramm bereithält,
  • 123. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet,
  • 134. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24b Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder
  • 145. entgegen § 24d Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist.
(4) [1] Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. [2] Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
15(5) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. [2] § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Fälle des Absatzes 3 Nummer 4 anzuwenden.
16(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2, 4 und 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.
17(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2, 4 und 5 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.
Anmerkungen:
1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.
2. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. a, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
3. 30. September 2004: Artt. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004; Bekanntmachung vom 13. Oktober 2004.
4. 1. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 2016.
5. 1. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 2016.
6. 1. Januar 2021: Artt. 2 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020.
7. 1. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008.
8. 1. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008.
9. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. b, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
10. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. c Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
11. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. c Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
12. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. c Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
13. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. c Doppelbuchst. ee, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
14. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. c Doppelbuchst. ee, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
15. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. d, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
16. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. e, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
17. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 23 Bucht. e, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.

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