§ 9 JuSchG. Alkoholische Getränke
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[30. September 2004] | [1. April 2003] |
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§ 9. Alkoholische Getränke | § 9. Alkoholische Getränke |
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen | (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen |
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, | 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, |
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren | 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren |
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. | weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. |
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. | (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. |
(3) [1] In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat | (3) [1] In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat |
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder | 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder |
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. [3] § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. | 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. [3] § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. |
(4) [1] Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. [2] Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. |
[1. April 2003–30. September 2004]
1§ 9. Alkoholische Getränke.
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
- 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) [1] In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.