§ 100a KAGB. Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[31. Dezember 2015]
1§ 100a. Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens. [1] Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden. [2] Für Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes 1 findet die Vorschrift des § 17 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes entsprechende Anwendung. [3] Satz 1 gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
- 1. gemäß § 99 Absatz 1 aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 257 oder
- 2. gemäß § 257 Absatz 4
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 2015: Artt. 7 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.