§ 105 KAGB. Auflösungs- und Abwicklungsbericht

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 105. Auflösungs- und Abwicklungsbericht.
2(1) Wird ein Publikumssondervermögen aufgelöst, so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.
3(2) Wird ein Publikumssondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 101 entspricht.
(3) [1] Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach den Absätzen 1 und 2 sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. [2] Auf die Prüfung nach Satz 1 ist § 102 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 53, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
3. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 53, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.

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