§ 161 KAGB. Auflösung und Liquidation

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026][1. Januar 2024]
§ 161. Auflösung und Liquidation § 161. Auflösung und Liquidation
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht. (1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
(2) [1] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. [2] Auf die Prüfung des Abwicklungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. [3] Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. [4] Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf die Beendigung der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.
[1. Januar 2024–16. April 2026]
1§ 161. Auflösung und Liquidation.
2(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
3(2) [1] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
4(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
5(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
3. 1. Januar 2024: Artt. 91 Nr. 6 Buchst. a, 137 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
4. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
5. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.

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