§ 181 KAGB. Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 181. Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten.
(1) [1] Spezial-AIF dürfen nicht auf Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, Publikumsinvestmentvermögen dürfen nicht auf Spezial-AIF verschmolzen werden. [2] OGAW dürfen nur mit AIF verschmolzen werden, wenn das übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist.
(2) Neben der Verschmelzung durch Aufnahme und der Verschmelzung durch Neugründung im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 37 können Verschmelzungen eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

Umfeld von § 181 KAGB

§ 180 KAGB. Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

§ 181 KAGB. Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten

§ 182 KAGB. Genehmigung der Verschmelzung