§ 218 KAGB. Gemischte Investmentvermögen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 218. Gemischte Investmentvermögen. [1] Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen. [2] Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.