§ 247 KAGB. Vermögensaufstellung
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 247. Vermögensaufstellung.
(1) [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:
- 1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,
- 2. Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
- 3. Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
- 4. Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,
- 5. Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,
- 6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,
- 7. etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und
- 8. sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.
(2) [1] Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:
- 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
- 2. das Gesellschaftskapital,
- 3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
- 4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.