§ 256 KAGB. Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026][22. Juli 2013]
§ 256. Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 256. Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten: (1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilswertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind, 1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilswertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind, sowie
2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile und 2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
3. sofern ergänzend zu § 255 in den Anlagebedingungen Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 25a vereinbart sind, die Angabe, dass diese Liquiditätsmanagementinstrumente auch auf Anteile im Sinne des § 346 Absatz 1 angewendet werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.
[22. Juli 2013–16. April 2026]
1§ 256. Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen.
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
  • 1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilswertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind, sowie
  • 2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

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