§ 260a KAGB. Infrastruktur-Sondervermögen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026][2. August 2021]
§ 260a. Infrastruktur-Sondervermögen § 260a. Infrastruktur-Sondervermögen
[1] Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. [2] Satz 1 gilt für offene Infrastruktur-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend. Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
[2. August 2021–16. April 2026]
1§ 260a. Infrastruktur-Sondervermögen. Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 70, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.