§ 260c KAGB. Rücknahme von Anteilen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 260c. Rücknahme von Anteilen. § 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
Anmerkungen:
1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 70, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.