§ 294 KAGB. Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 294. Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften. [1] Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. [2] Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. [3] Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind.
Anmerkungen:
1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 83 Buchst. a, Buchst. b, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

Umfeld von § 294 KAGB

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§ 295 KAGB. Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften