§ 309 KAGB. Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 309. Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland. 2[1] Angaben über die nach § 306a getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. [2] Bei EU-OGAW mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilinvestmentvermögen, für das keine Anzeige nach § 310 erstattet wurde, ist drucktechnisch hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzuweisen, dass für das weitere oder die weiteren Teilinvestmentvermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.
Anmerkungen:
1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 96 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. aa, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 96 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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§ 309 KAGB. Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland

§ 310 KAGB. Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland