§ 10 KSchG. Höhe der Abfindung

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 1992]
1§ 10. Höhe der Abfindung.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) [1] Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. 2[2] Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ [9] Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 8, 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
2. 1. Januar 1992: Artt. 31, 85 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989.