§ 13 KWG. Großkredite; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Juli 1993]
§ 13. Großkredite § 13. Großkredite
(1) [1] Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts betragen oder übersteigen (Großkredite), sind der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der nach § 22 zu erlassenden Rechtsverordnung anzuzeigen. [2] Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. (1) [1] Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen (Großkredite), sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; dies gilt nicht für Großkredite, bei denen der zugesagte oder in Anspruch genommene Betrag nicht höher ist als fünfzigtausend Deutsche Mark, es sei denn, daß der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt. [2] Bereits angezeigte Großkredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden oder fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen. [3] Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank jährlich einmal eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Großkredite einzureichen.
(2) [1] Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. [2] Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. [3] Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. [4] Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. [5] Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nachgeholt worden ist. [6] Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (2) [1] Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. [2] Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. [3] Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. [4] Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. [5] Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nachgeholt worden ist. [6] Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(3) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen sowie zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik hat jedes Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Organisation und Buchführung sowie angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten.
(4) [1] Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts darf der einzelne Großkredit 25 vom Hundert und dürfen (3) [1] Es dürfen
1. (weggefallen)
alle Großkredite zusammen das Achtfache 2. alle Großkredite zusammen das Achtfache
des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen; bei Krediten an Tochterunternehmen, an Mutterunternehmen oder an dessen andere Tochterunternehmen (Schwesterunternehmen) darf der einzelne Großkredit 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen, es sei denn, das Kreditinstitut und das Tochter-, Mutter- oder Schwesterunternehmen gehören einer Gruppe im Sinne des § 13a Abs. 2 an oder sie werden durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht übersteigen. [2] In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kredite nicht zu berücksichtigen.
einer Kreditinstituts- oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - Großkreditrichtlinie) zusammengefaßt. [2] Das Überschreiten der Grenzen nach Satz 1 ist unverzüglich der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. [3] Das Kreditinstitut darf mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Grenze nach Satz 1 überschreiten, wenn die über die Grenzen hinausgehenden Beträge, bei Überschreiten beider Grenzen der höhere Betrag, durch haftendes Eigenkapital abgedeckt werden; diese Teile des haftenden Eigenkapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. (4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen.
(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, sind in Absatz 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden. (5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralkassen oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, sind in [den Absätzen] 3 und 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
(6) Bei der Errechnung der Großkredite sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen, mit Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7, sowie Kredite aus dem Ankauf von bundesbankfähigen Wechseln nur zur Hälfte anzusetzen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden.
(8) [1] Als haftendes Eigenkapital im Sinne der vorstehenden Absätze gelten die Eigenkapitalbestandteile nach § 10 Abs. 2 bis 4, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2; Verluste sind abzuziehen. [2] Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 und 3, ohne einen Zuschlag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, nicht übersteigt.
[1. Juli 1993–31. Dezember 1995]
1§ 13. Großkredite.
(1) 2[1] Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen (Großkredite), sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; dies gilt nicht für Großkredite, bei denen der zugesagte oder in Anspruch genommene Betrag nicht höher ist als fünfzigtausend Deutsche Mark, es sei denn, daß der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt. 3[2] Bereits angezeigte Großkredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden oder fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen. [3] Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. 4[4] Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank jährlich einmal eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Großkredite einzureichen.
(2) [1] Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. [2] Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. [3] Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. [4] Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. 5[5] Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nachgeholt worden ist. 6[6] Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
7(3) [1] Es dürfen
  • 81. (weggefallen)
  • 2. alle Großkredite zusammen das Achtfache
des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht übersteigen.
[2] In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kredite nicht zu berücksichtigen.
9(4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen.
10(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralkassen oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, sind in [den Absätzen] 3 und 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
11(6) Bei der Errechnung der Großkredite sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen, mit Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7, sowie Kredite aus dem Ankauf von bundesbankfähigen Wechseln nur zur Hälfte anzusetzen.
12(7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden.
13(8) [1] Als haftendes Eigenkapital im Sinne der vorstehenden Absätze gelten die Eigenkapitalbestandteile nach § 10 Abs. 2 bis 4, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2; Verluste sind abzuziehen. [2] Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 und 3, ohne einen Zuschlag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, nicht übersteigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
5. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuhst. aa, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
6. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 2 Bucht. b Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
7. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
8. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
9. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
10. 1. Juli 1993: Artt. 8, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, Bekanntmachung vom 30. Juni 1993.
11. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. e Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
12. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
13. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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