§ 14 KWG. Millionenkredite

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 14. Millionenkredite § 14. Millionenkredite
(1) [1] Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat (Millionenkredite). [2] Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. [3] Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind. [4] Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. [5] Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 3 Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark nicht erreicht. [6] Aus der Anzeige muß die Höhe der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am Meldestichtag ersichtlich sein. [7] § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (1) [1] Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat. [2] Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen, soweit diese Unternehmen nicht selbst nach Satz 1 oder nach § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind. [3] Diese gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. [4] Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 3 Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark nicht erreicht. [5] Aus der Anzeige muß die Höhe der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am Meldestichtag ersichtlich sein. [6] § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. [2] Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen umfassen. [3] Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in (2) [1] Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. [2] Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. [3] Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in
1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2;
2. Derivate, die Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 sind, 2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1;
3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12, 3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12;
4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite), 4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite);
5. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen (Realkredite), 5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 erfüllen (Realkredite);
6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2.
7. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Forderungen aus dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen. [4] Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kunden mit, sofern das Unternehmen beabsichtigt, dem Kunden einen Kredit in Höhe von 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu gewähren oder einen bereits gewährten Kredit auf 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu erhöhen und der Kunde in die Mitteilung eingewilligt hat. [5] Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten.
(3) [1] Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. [2] Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. [3] Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben. (3) [1] Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. [2] Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. [3] Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.
(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz im Ausland weiterzuleiten sowie die beteiligten Unternehmen gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz im Ausland zu benachrichtigen. (4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu benachrichtigen.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 14. Millionenkredite.
2(1) [1] Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat. [2] Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen, soweit diese Unternehmen nicht selbst nach Satz 1 oder nach § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind. [3] Diese gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. [4] Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 3 Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark nicht erreicht. [5] Aus der Anzeige muß die Höhe der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am Meldestichtag ersichtlich sein. [6] § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3(2) [1] Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. [2] Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. 4[3] Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in
  • 1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2;
  • 2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1;
  • 3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12;
  • 4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite);
  • 5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 erfüllen (Realkredite);
  • 6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2.
5(3) [1] Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. [2] Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. [3] Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.
6(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu benachrichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.

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