§ 1b KWG. Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 2010–1. Januar 2014]
1§ 1b. Begriffsbestimmungen für Verbriefungen.
(1) [1] Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
  • 1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbriefungstranchen aufgeteilt wird,
  • 2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungstranchen vertraglich von der Realisierung des Adressenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen,
  • 3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den Haltern von Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall-Prinzip), und
  • 4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Verbriefungstranche derselben Transaktion auf Grund der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetreten ist.
[2] Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) [1] Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. [2] Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3) [1] Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. [2] Als Risikopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch
  • 1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind,
  • 2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Satzes 3, Kreditverbesserungen im Sinne des Satzes 4 oder Gewährleistungen oder Sicherheiten für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt, und
  • 3. vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9.
[3] Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen. [4] Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen.
(4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens eine Verbriefungsposition enthalten ist.
(5) [1] Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung. [2] Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wiederverbriefungspositionen ausnehmen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und der Struktur der zugrunde liegenden Geschäfte, angezeigt ist. [3] Die Ausnahme kann auf Antrag eines Instituts oder von Amts wegen erfolgen.
(6) Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.
(7) [1] Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Instituts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Instituts verbrieft wurden. [2] Überträgt ein Institut Adressenausfallrisikopositionen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Institut auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Institut auf die andere Person übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. [3] Für die Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 als Hilfsgeschäfte gelten.
(8) [1] Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransaktion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes Verbriefungsprogramm ist, das Institut dieses Geldmarktpapierprogramm oder andere Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und das Institut nicht Originator dieser Verbriefungstransaktion ist. [2] Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm).
(9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn es weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und
  • 1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion hält oder
  • 2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder absichert.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.