§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005] | [1. Juli 2002] |
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§ 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14 | § 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14 |
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht | (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht |
1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; | 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; |
2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; | 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; |
3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden; | 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden; |
4. abgeschriebene Kredite. | 4. abgeschriebene Kredite. |
(2) [1] Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen | (2) [1] Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen |
1. Kredite an | 1. Kredite an |
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, | a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, |
b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A, | b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A, |
c) die Europäischen Gemeinschaften, | c) die Europäischen Gemeinschaften, |
d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie | d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie |
e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und | e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und |
2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von | 2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von |
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind, | a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind, |
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder | b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder |
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind. [2] Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht. | c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind. [2] Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht. |
(3) [1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem | (3) [1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem |
1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind; | 1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind; |
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben; | 2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben; |
3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen; | 3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen; |
4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch haftet. [3] Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. [4] Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten. | 4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch haftet. [3] Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. [4] Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten. |
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen. | (4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen. |
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3. | (5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3. |
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht | (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht |
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4; | 1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4; |
2. Kredite an | 2. Kredite an |
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, | a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, |
b) die Europäischen Gemeinschaften, | b) die Europäischen Gemeinschaften, |
c) die Europäische Investitionsbank oder | c) die Europäische Investitionsbank oder |
d) (weggefallen); | d) (weggefallen); |
3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis; | 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis; |
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes. | 4. die Wertpapiere des Handelsbestandes. |
[1. Juli 2002–1. Januar 2005]
1§ 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14.
2(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht
- 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
- 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
- 33. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
- 4. abgeschriebene Kredite.
4(2) [1] Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
-
1. Kredite an
- a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
- b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A,
- c) die Europäischen Gemeinschaften,
- 5d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie
- e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und
-
2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
- a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
- b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder
- c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.
6(3) 7[1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
- 1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind;
- 2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben;
- 3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen;
- 84. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch haftet.
11(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
12(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 17, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 5. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. a1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 7. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 8. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 9. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 11, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
- 10. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 11. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 12. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 13. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 14. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.