§ 22 KWG. Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[23. November 2006][1. Juli 2002]
§ 22. Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite § 22. Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
[1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen
1. die Ermittlung der Kreditbeträge, 1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen, 2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie
3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,
4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Absatz 5 Satz 2 und 4,
5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet werden kann, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der 6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,
Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen, wenn sie periodische Stresstests durchführen und Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt haben, 7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6. [2] Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über
4. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern, 1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
5. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen, 2. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie
6. die Anerkennung, Berücksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten (Kreditrisikominderungsbestimmungen),
7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber,
8. die Beschlussfassungspflichten für Großkredite, 3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite. [3] Die Rechtsverordnung kann ferner nähere Bestimmungen treffen über
9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten. [4] Durch
10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,
11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,
12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Abs. 5 Satz 2 und 4,
13. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
14. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist, die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist. [5]
15. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,
16. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. [3] Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. [6] Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
[1. Juli 2002–23. November 2006]
1§ 22. Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite. 2[1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen
  • 1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
  • 2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie
  • 3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,
  • 4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Absatz 5 Satz 2 und 4,
  • 5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
  • 6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,
  • 7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.
3[2] Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über
  • 1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
  • 2. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie
  • 3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.
4[3] Die Rechtsverordnung kann ferner nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten. 5[4] Durch die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist. 6[5] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 7[6] Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 31, 4 S. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
6. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
7. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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