§ 22f KWG. Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[28. September 2005]
1§ 22f. Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt.
(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung hindeuten.
(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.