§ 22m KWG. Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[31. März 2026]
1§ 22m. Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters.
(1) [1] Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. [2] Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. 2[3] Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
3(2) [1] Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters beim Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
- 2. 1. August 2022: Artt. 28, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 34, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.