§ 23a KWG. Sicherungseinrichtung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1993]
§ 23a. Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung § 23a. Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung
[1] Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mitglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. [2] Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu unterschreiben. [3] Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. [1] Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. [2] Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu unterschreiben. [3] Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 23a. Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung. [1] Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. [2] Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu unterschreiben. [3] Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 21, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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