§ 24 KWG. Anzeigen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Oktober 1997][31. Dezember 1995]
§ 24. Anzeigen § 24. Anzeigen
(1) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind,
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 10 vom Hundert der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens; 3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt das Halten von mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich ist einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelbaren Beteiligungen einzureichen,
4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals; 5. einen Verlust in Höhe von [25] vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, die Kündigung von Genußrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen,
6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat; 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle; § 24a bleibt unberührt,
8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs; 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes,
9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, oder von Geschäften, für welche die Erlaubnis nach § 64e Abs. 1 als erteilt gilt; 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind,
10. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2; 10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auszuüben,
11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Institut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; 11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von [20] vom Hundert, [33] vom Hundert und [50] vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
13. das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen.
(1a) [1] Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen 12. jährlich
1. seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen,
2. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Höhe dieser Beteiligungen und den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nachgeordneten ausländischen Kreditinstituten und die Höhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut hiervon Kenntnis erlangt.
3. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle. [2] Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmen.
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut zu vereinigen, hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen.
(3) [1] Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen (3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. [2] Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens. 2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder Besitz an Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals des Unternehmens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt.
(3a) [1] Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen. [2] Das Bundesaufsichtsamt übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. [3] Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (3a) [1] Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind, einzureichen. [2] Das Bundesaufsichtsamt übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. [3] Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(4) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. [2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. [3] Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. (4) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
[31. Dezember 1995–29. Oktober 1997]
1§ 24. Anzeigen.
(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
  • 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind,
  • 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,
  • 23. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt das Halten von mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich ist einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelbaren Beteiligungen einzureichen,
  • 34. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
  • 45. einen Verlust in Höhe von [25] vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, die Kündigung von Genußrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen,
  • 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
  • 57. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle; § 24a bleibt unberührt,
  • 68. die Einstellung des Geschäftsbetriebes,
  • 79. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind,
  • 810. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auszuüben,
  • 911. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von [20] vom Hundert, [33] vom Hundert und [50] vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
  • 1012. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nachgeordneten ausländischen Kreditinstituten und die Höhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut hiervon Kenntnis erlangt.
(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen.
11(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
  • 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und
  • 122. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder Besitz an Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals des Unternehmens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt.
13(3a) [1] Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind, einzureichen. [2] Das Bundesaufsichtsamt übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. [3] Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
14(4) 15[1] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. 16[2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
4. 31. Dezember 1995: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.
5. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
6. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
7. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
8. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 2, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
9. 31. Dezember 1995: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.
10. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. e, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
11. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
12. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
13. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
14. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 21, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
15. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
16. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.