§ 24a KWG. Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002] | [1. Januar 1998] |
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§ 24a. Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | § 24a. Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums |
(1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. [2] Die Anzeige muß enthalten | (1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. [2] Die Anzeige muß enthalten |
1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll, | 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll, |
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen, | 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen, |
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und | 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und |
4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung. | 4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung. |
(2) [1] Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit. [2] Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1. [3] Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bundesanstalt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. | (2) [1] Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit. [2] Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1. [3] Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit und unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. |
(3) [1] Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen anzubieten. [2] Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthalten. [3] Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. | (3) [1] Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen anzubieten. [2] Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthalten. [3] Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. |
(4) [1] Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. [2] Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. [3] Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 2 mit. | (4) [1] Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. [2] Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. [3] Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 2 mit. |
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist. | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist. |
(6) (weggefallen) | (6) Das Bundesaufsichtsamt leitet Kopien der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter. |
[1. Januar 1998–1. Mai 2002]
1§ 24a. Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
(1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. [2] Die Anzeige muß enthalten
- 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
- 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,
- 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
- 4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung.
(2) [1] Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit. [2] Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1. [3] Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit und unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
(3) [1] Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen anzubieten. [2] Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthalten. [3] Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige.
(4) [1] Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. [2] Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. [3] Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 2 mit.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist.
(6) Das Bundesaufsichtsamt leitet Kopien der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 37, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.