§ 25a KWG. Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1986–1. Januar 1991]
1§ 25a. Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß und Lagebericht.
(1) [1] Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaften) oder der eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und die keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind, ist der Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. [2] Auf Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und öffentlich-rechtliche Sparkassen dürfen die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs zulässigen Erleichterungen nicht angewendet werden. [3] Kleinen Kreditinstituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren Jahresabschluß und Lagebericht nur in der örtlichen Presse veröffentlichen. [4] Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterhaltene Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
(2) [1] An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266, 268, 275, 277, 280 des Handelsgesetzbuchs sind auf die Jahresabschlüsse der Kreditinstitute die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. [2] Insoweit brauchen § 265 Abs. 2, § 284 Abs. 2, § 285 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buchstabe c, Nr. 12, § 289 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu werden; dies gilt auch für § 246 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, soweit abweichende Vorschriften bestehen.
(3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gilt für Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder der eingetragenen Genossenschaft oder als öffentlich-rechtliche Sparkasse betrieben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 7 Nr. 4, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.