§ 27 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[16. August 1969/21. August 1969] | [1. Januar 1962] |
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§ 27. Prüfung des Jahresabschlusses | § 27. Prüfung des Jahresabschlusses |
(1) [1] Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. [2] Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt; § 33 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberührt. | (1) [1] Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. [2] Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt; § 33 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberührt. |
(2) [1] Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die §§ 162, 164 bis 169, 173 Abs. 3, § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden. [2] Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. [3] Bei Personenhandelsgesellschaften wirken alle Gesellschafter bei der Wahl des Prüfers mit; wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, genügt für den Beschluß die Mehrheit der Stimmen Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird der Prüfer von den Gesellschaftern gewählt; § 163 Abs. 3 bis 5 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. [4] Der Prüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs bestellt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. | (2) [1] Auf die Prüfung des Jahresabschlusses vou Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die §§ 135, 137 bis 141 und 211 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden. [2] Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt § 144 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes entsprechend. [3] Der Prüfer wird bei Personenhandelsgesellschaften von den Gesellschaftern, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Gesellschafterversammlung gewählt; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt § 136 Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes entsprechend. [4] Der Prüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres bestellt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. |
(3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64a und 64b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162, 167, 173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzureichen. | (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64a und 64b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie § 135 Abs. 1 und 2, §§ 140 und 144 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzureichen. |
[1. Januar 1962–16. August 1969/21. August 1969]
1§ 27. Prüfung des Jahresabschlusses.
(1) [1] Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. [2] Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt; § 33 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberührt.
(2) [1] Auf die Prüfung des Jahresabschlusses vou Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die §§ 135, 137 bis 141 und 211 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden. [2] Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt § 144 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes entsprechend. [3] Der Prüfer wird bei Personenhandelsgesellschaften von den Gesellschaftern, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Gesellschafterversammlung gewählt; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt § 136 Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes entsprechend. [4] Der Prüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres bestellt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
(3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64a und 64b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie § 135 Abs. 1 und 2, §§ 140 und 144 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.