§ 2c KWG. Inhaber bedeutender Beteiligungen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 2023]
1§ 2c. Inhaber bedeutender Beteiligungen.
(1) 2[1] Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen. 3[2] In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen [und] Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. 4[3] In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. 5[4] Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. 6[5] Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 7[6] Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. 8[7] Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9[8] Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird. 10[9] Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.
11(1a) 12[1] Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). 13[2] In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 9 hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. 14[3] Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. 15[4] Die Anforderung ergeht schriftlich oder elektronisch unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. 16[5] Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. [6] Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. [7] Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. [8] Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. [9] Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige
- 1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder
-
172. eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die oder das nicht der Beaufsichtigung unterliegt nach
- a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist,
- b) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist,
- c) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
- 18d) der Richtlinie 2013/36/EU.
22(1b) 23[1] Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 6 innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
- 1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt;
-
242. das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach
- a) der Richtlinie 2013/36/EU,
- b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- c) der Richtlinie 2014/65/EU,
- d) der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) geändert worden ist,
- e) der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) und
- f) der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunter nehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) geändert worden ist,
- 3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist;
- 4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist;
- 5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder
- 6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Instituts gestellt werden.
(2) 34[1] Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung [seiner] Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
- 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 vorliegen,
- 352. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen oder zur unverzüglichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgeholt hat,
- 363. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 erworben oder erhöht worden ist,
- 374. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach Absatz 1a vollzogen hat oder
- 385. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 1 b Satz 3 nicht erfüllt hat.
47(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.
48(3) 49[1] Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 50[2] Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut unabsichtlich seine bedeutende Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals absenkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist. 51[3] Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. 52[4] Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat. 53[5] Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 6, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
- 2. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. a, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 3. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 4. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 5. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. dd, Doppelbuchst. ee, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 6. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. a, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 7. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. a, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 8. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 9. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 10. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 11. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 12. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 13. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 14. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 15. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 16. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 17. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 18. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 19. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 20. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 21. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 22. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 23. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 24. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 25. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
- 26. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 27. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 28. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 29. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. dd, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 30. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. dd, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 31. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 3, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 32. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. dd, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 33. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. dd, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 34. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 35. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 36. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 37. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. dd, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 38. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. dd, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 39. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 40. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 41. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, Doppelbuchst. ee, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 42. 1. September 2009: Artt. 95 Nr. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 43. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. ff, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 44. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. ff, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 45. 28. Dezember 2022: Artt. 6 Nr. 3, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022.
- 46. 28. Dezember 2022: Artt. 6 Nr. 3, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022.
- 47. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. e, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 48. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. f, Buchst. g, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
- 49. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. a, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 50. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 51. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 52. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 53. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 54. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. g, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.