§ 31 KWG. Befreiungen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[19. März 1975/21. März 1975][1. Januar 1962]
§ 31 § 31
(1) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung (1) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 16 und 24 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 16 und 24 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. [2] Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. [2] Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Abs. 2, §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Abs. 2, §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
[1. Januar 1962–19. März 1975/21. März 1975]
1§ 31.
(1) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
  • 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 16 und 24 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
  • 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.
[2] Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Abs. 2, §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.

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