§ 37 KWG. Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Juli 2002][1. Juli 2002]
§ 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
(1) [1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. [2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. [3] Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. [4] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. (1) [1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. [2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. [3] Sie kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. [4] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
[1. Juli 2002–30. Juli 2002]
1§ 37. Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte.
2(1) 3[1] Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. [2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. [3] Sie kann seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. 4[4] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.
5(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 54, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.