§ 44b KWG. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002] | [1. April 1998] |
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§ 44b. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen | § 44b. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen |
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für | (1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für |
1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden, | 1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden, |
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, | 2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, |
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und | 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und |
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind. | 4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind. |
(2) [1] Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. [2] Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden. | (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. [2] Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden. |
[1. April 1998–1. Mai 2002]
1§ 44b. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen.
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
- 1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
- 2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
- 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
- 4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. [2] Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 18, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.