§ 45a KWG. Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2014]
1§ 45a. 2Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften.
3(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Unternehmen und den anderen nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn
  • 41. die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach Artikel 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann;
  • 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat.
5(1a) [1] Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen. [2] Das Gleiche gilt, wenn solche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist.
(2) 6[1] Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens nach § 10a einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. [2] Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. 7[3] Die Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. 8[4] Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. [5] Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 9[6] Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 10[7] Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
11(3) 12[1] Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b. 13[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 32, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
5. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 40 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
7. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 51 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
8. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 51 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
9. 1. September 2009: Artt. 95 Nr. 4, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
10. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
11. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. e, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
12. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 40 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
13. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 40 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.

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