§ 46 KWG. Maßnahmen bei Gefahr

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020]
1§ 46. Maßnahmen bei Gefahr.
(1) 2[1] Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 3[2] Sie kann insbesondere
  • 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,
  • 2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,
  • 43. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,
  • 54. vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
  • 65. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
  • 76. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher.
8[3] Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. 9[4] Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. 10[5] Die Aufsichtsbehörde unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank. 11[6] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach [den Sätzen] 1 und 2 widersprechen. 12[7] Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. 13[8] Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. 14[9] Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
15(2) [1] Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. [2] Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. 16[3] Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. 17[4] Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder beim Institut eingegangen sind. 18[5] Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann. 19[6] Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. 20[7] Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. 21[8] Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder eingegangen ist oder beim Institut eingegangen ist und deren Erstattung die Aufsichtsbehörde nach Satz 4 angeordnet hat.
22(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961, Artt. 6 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 56, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
3. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 52 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
4. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
5. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
6. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
7. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
8. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 56, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
9. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
10. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 56, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
11. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
12. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
13. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
14. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
15. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
16. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 56, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
17. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
18. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
19. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
20. 19. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 29, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
21. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 56, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
22. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. c, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.